Steuern und Rechtsvorschriften in der Imkerei
Hilfe bei Steuern, Rechnungen & Co
Ist Imkerei ein Gewerbe? Muss ich Einkommensteuer bezahlen? In welchem Umfang sind Imker steuerpflichtig? Und was ist mit der Umsatzsteuer? Diese Fragen tauchen unter Imkern oder werdenden Imkern immer wieder auf. Besonders für Hobbyimker ist die steuerliche Einordnung der Verkaufs von Honig und Bienen ein schwieriges Thema, da die Quellenlage nicht besonders einschlägig ist. Die häufigsten Fragen wollen wir daher im folgenden bestmöglichst erörtern.
Sobald Du stolzer Besitzer eines ersten Bienenvolkes bist, bist du aus gesetzlicher Perspektive Tierhalter und führst einen Imkereibetrieb. Hierfür benötigst Du im ersten Schritt eine landwirtschaftliche Betriebsnummer vom zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und musst Dich mit Deinen Bienen beim örtlichen Veterinäramt registrieren. Diese Vorgaben gelten auch wenn Du die Imkerei nur hobbymäßig betreibst oder gar nicht vorhast deinen Honig zu verkaufen.
Umsatzsteuer in der Imkerei
Sobald Du jedoch die Früchte Deiner Arbeit an den Mann bringen möchtest - egal ob Du Honig verkaufst, aus Wachs duftende Bienenwachskerzen herstellst und sie im Dorfladen anbietest oder Du gegen Bezahlung die blühenden Obstgärten Deiner Nachbarn bestäubst - zählst Du laut Umsatzsteuergesetz als Unternehmen, denn Du hast prinzipiell die Absicht Gewinne zu erzielen. Das bedeutet: auch als Hobbyimker ist man zunächst einmal steuerpflichtig. Relevant in diesem Fall die Einkommenssteuer und die Umsatzsteuer. Im Bereich der Hobbyimkerei gelten hier in beiden Fällen pauschalierte Steuersätze, das heißt das Finanzamt schätzt der einfachheit halber Gewinne und Einkommen, anstatt sie konkret zu ermitteln.
Die Umsatz- oder auch Mehrwertsteuer genannt ist eine Steuer, die auf Dienstleistungen und Waren aufgeschlagen wird. Zu tragen hat die Umsatzsteuer der Endverbraucher, er leistet diese jedoch anders als beispielsweise die Einkommensteuer nicht selbst ans Finanzamt. Stattdessen führen Unternehmen die beim Verkauf Ihrer Waren erhobene Umsatzsteuer “im Namen” Ihrer Kunden ans Finanzamt ab. Ein hoher verwaltungstechnischer Aufwand - für Kleinunternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 22.000 Euro, was auf die meisten Hobbyimker zutrifft, gibt es daher eine Sonderregelung: sie sind laut §19 UStG (Umsatzsteuergesetz) von der Ausweisung und Abführung der Umsatzsteuer befreit. Hobbyimker sind daher im Regelfall und solange der Gesamtjahresumsatz unter 22.000 Euro liegt, nicht umsatzsteuerpflichtig.
In Deutschland halten etwa 98 Prozent der Imker Bienen “als Hobby”. Auf den gesetzlichen steuerrechtlichen Rahmen, dieser nicht-gewerblichen tätigen Hobbyimkern wollen wir im Folgenden eingehen. Das bedeutet Imker, mit einer maximalen Anzahl von 30 Bienenvölkern und einem Gesamtjahresumsatz von weniger als 22.000 Euro, die ausschließlich eigens produzierte Waren verkaufen, das heißt keinen Honig oder andere Produkte wie Kerzen, Salben und ähnliches zukaufen.
Aus Sicht der Umsatzsteuer ist hierbei folgendes zu beachten: Auch wenn Du keine Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen musst, kannst Du für Deine eigens produzierten Waren und selbst ausgeführten Dienstleistungen, wie beispielsweise Aktionstage an Schulen, 9,0% (seit 01.01.2023) Umsatzsteuer auf der Rechnung ausweisen und den “zusätzlich” erhobenen Betrag selbst behalten. Dieses Vorgehen bietet sich insbesondere gegenüber gewerblichen Kunden an, denn diese haben prinzipiell nur den Nettobetrag von Waren zu tragen. Die geleistete Umsatzsteuer erhalten sie vom Finanzamt wieder zurück. Bei privaten Kunden hingegen macht es weniger Sinn die Umsatzsteuer auszuweisen, da sie prinzipiell den Bruttobetrag von Waren zu tragen haben.
Rechnung oder Kleinbetragsrechnung - Abrechnung von Verkäufen
Sobald Du Waren und Dienstleistungen verkaufst, musst Du im Gegenzug auch Rechnungen ausstellen. Die wenigsten Kunden werden beim Kauf von zwei, drei Gläser Honig “an der Haustür” nach einer Rechnung verlangen. Prinzipiell haben jedoch auch sie Anspruch auf eine Rechnung und im Falle eines Verkaufs an gewerbliche Kunden ist eine Rechnung zwingend erforderlich. Bei der Erstellung von Rechnungen ist die Höhe des Rechnungsbetrages zu beachten.
Liegt der Gesamtbetrag der Rechnung unter 250 Euro brutto, ist eine sogenannte Kleinbetragsrechnung ohne Steuernummer ausreichend. Eine Kleinbetragsrechnung muss folgende Pflichtangaben enthalten:
- Deinen Name und Deine vollständige Anschrift,
- das Ausstellungsdatum der Kleinbetragsrechnung,
- die Menge und Art der verkauften Waren,
- den Hinweis „Kleinunternehmer nach §19 UStG“
- den Bruttobetrag,
- und falls die Umsatzsteuer ausgewiesen wird: den Nettobetrag sowie den entsprechenden Steuersatz und -betrag.
Liegt der Gesamtbetrag der Rechnung über 250 Euro brutto, muss eine “ordentliche” Rechnung erstellt werden. Ein essentieller Bestandteil ist dabei die Angabe Deiner Steuernummer. Hier ist wichtig zu verstehen: da Du nicht gewerblich tätig bist, gibt es für Rechnungen aus Deiner Imkertätigkeit keine gesonderte Steuernummer! Du gibst dort einfach Deine eigene Steuernummer an. Darüber hinaus enthält eine “ordentliche” Rechnung deutlich mehr Pflichtangaben:
- Deinen Name und Deine vollständige Anschrift,
- den Namen und die vollständige Anschrift des Käufers,
- Deine Steuernummer,
- das Ausstellungsdatum der Rechnung,
- eine fortlaufende Rechnungsnummer,
- Menge und Art der verkauften Waren,
- den Zeitpunkt der Lieferung,
- den Hinweis „Kleinunternehmer nach §19 UStG“,
- den Bruttobetrag,
- und falls die Umsatzsteuer ausgewiesen wird: den Nettobetrag sowie den entsprechenden Steuersatz und -betrag.
Einkommenssteuer in der Imkerei
Neben der Umsatzsteuer ist für Dich als Hobbyimker auch die Einkommensteuer relevant. Die Einkommensteuer besteuert Deine direkten Einnahmen und Gewinne. Die Imkerei zählt vor dem Einkommensteuergesetz zur Forst- und Landwirtschaft und auch hier wird wie die Umsatzsteuer betreffend mit einer Pauschalisierung gearbeitet. Bei bis zu 30 Völkern wird Dein Gewinn, also die Verrechnung Deiner Einnahmen mit den Ausgaben Deiner Imkerei, vom Finanzamt pauschal mit Null Euro bewertet. Du musst daher keine Einkommensteuer auf Deine Einnahmen aus Deiner Imkerei leisten. Erst bei einer Anzahl von über 30 Völker wären Gewinne aus Deiner Imkerei einkommensteuerpflichtig.
Imker, die weniger als 31 Bienenvölker besitzen müssen daher keine Angaben zu ihren Gewinnen aus dem Verkauf von Honig, Bienen und CO. in ihrer Steuererklärung machen. Trotzdem ist es ratsam Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben zu führen, auch wenn diese nur der eigenen Abrechnung dienen.
Steuerrechtliche Fragen der Imkerei im Detail
Abschließend möchten wir Dich darauf hinweisen: Die rechtliche und steuerliche Betrachtung der Imkerei ist ein komplexes Thema und wir haben haben unser Bestes gegeben, alle Aspekte detailliert zu recherchieren und gewissenhaft zu prüfen. Eine rechtsverbindliche Aussage welche Regeln im Einzelfall auf Dich zutreffen können wir jedoch nicht abgeben. Wenn Du Dir unsicher bist, wie Einnahmen aus Deiner Imkerlichen Tätigkeit abzurechnen sind, wende Dich am Besten an einen Steuerberater oder frage direkt beim Finanzamt nach. Nichtsdestotrotz hoffen wir “etwas Licht” ins Dunkle gebracht zu haben und wünschen Dir viel Glück und Erfolg beim Verkauf des flüssigen Goldes Deiner Bienen.